Zum 1. August 2017 sind verschiedene Änderungen und damit auch Neuerungen der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) in Kraft getreten.
Abfallerzeuger sind nach § 4 Abs. 1 Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet nicht getrennt gehaltene Abfälle (gemischte Siedlungsabfälle) unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Nach § 4 Abs. 3 entfällt diese Pflicht, wenn die Getrenntsammlungsquote der Abfälle mindestens 90 % aufweist. D.h. mindestens 90 % der insgesamt bei einem Erzeuger anfallenden Abfälle müssen getrennt gesammelt werden und hierüber ist nach § 4 Abs. 5 vom Erzeuger ein Nachweis zu erstellen. Dieser Nachweis wiederum muss von einem zugelassenen Sachverständigen geprüft werden.
In der cyclos GmbH sind 18 nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit dem Sachgebiet Verpackungsentsorgung tätig. Dieses Sachgebiet wurde ab August um die Aufgabe nach § 4 Abs. 5 Gewerbeabfallverordnung erweitert.
Wir bieten die Prüfung der Getrenntsammlungsquote nach § 4 Absatz 5 Gewerbeabfallverordnung an.
Ihre Ansprechpartner:
Dr.-Ing. Stephan Löhle
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Silvia Tholen
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