Wir übernehmen mit unserem Sachverständigenteam alle im Batteriegesetz geforderten Sachverständigenleistungen:
Sowohl das Gemeinsame Rücknahmesystem GRS als auch Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen Herstellern, die nicht dem jeweiligen System angehören, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung erfasster Batterien in Rechnung stellen. Wir ermitteln für Sie als Sachverständigenleistung die jeweiligen Fremdmarken im Batterieabfallstrom.
Das Batteriegesetz verpflichtet die Erstinverkehrbringer („Hersteller“) unter anderem auch zur Rücknahme von Batterien. Entweder kann sich der Hersteller dem Gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS) anschließen oder er kann die Rücknahme individuell gestalten. Dieses individuelle System muss genehmigt werden. Die Genehmigung ist von bestimmten Bedingungen abhängig, die durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bestätigen sind.
Dem Umweltbundesamt (und bei herstellereigenen Systemen zusätzlich der jeweiligen Genehmigungsbehörde) ist jährlich die Leistungsfähigkeit des Rücknahmesystems nachzuweisen. Auf Verlangen des Umweltbundesamtes muss diese Dokumentation („Erfolgskontrolle“) in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorgelegt werden.
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